Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 89g

§ 89g – Landesrechtsvorbehalt

Durch Landesrecht können die Aufgaben des Landes und des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden.

Kurz erklärt

  • Landesrecht erlaubt die Übertragung von Aufgaben.
  • Aufgaben können von Landes- und überörtlichen Trägern übertragen werden.
  • Übertragung erfolgt an andere Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  • Dies geschieht im Rahmen der Bestimmungen dieses Abschnitts.
  • Die Regelung betrifft die Organisation öffentlicher Aufgaben.