Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 89g
§ 89g – Landesrechtsvorbehalt
Durch Landesrecht können die Aufgaben des Landes und des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden.
Kurz erklärt
- Landesrecht erlaubt die Übertragung von Aufgaben.
- Aufgaben können von Landes- und überörtlichen Trägern übertragen werden.
- Übertragung erfolgt an andere Körperschaften des öffentlichen Rechts.
- Dies geschieht im Rahmen der Bestimmungen dieses Abschnitts.
- Die Regelung betrifft die Organisation öffentlicher Aufgaben.